Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2020 - L 4 KR 278/19 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,75366
LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2020 - L 4 KR 278/19 B ER (https://dejure.org/2020,75366)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13.01.2020 - L 4 KR 278/19 B ER (https://dejure.org/2020,75366)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13. Januar 2020 - L 4 KR 278/19 B ER (https://dejure.org/2020,75366)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,75366) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Bayern, 23.05.2018 - L 5 KR 190/18

    Versorgung mit Cannabis-Blüten im einstweiligen Rechtsschutz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2020 - L 4 KR 278/19
    Da der Antragsteller vorliegend keine vertragsärztliche Verordnung i.S.d. gKV/SGB V vorgelegt hat, fehlt es gemessen an den Anforderungen des § 31 Abs. 6 SGB V an der hinreichenden Bestimmtheit des Antrages (vgl. dazu Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. Mai 2018, L 5 KR 190/18 B ER, zitiert nach juris): Generell bedarf der Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu seiner Realisierung der Konkretisierung im Einzelfall, die eine vertragsärztliche Verordnung gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V auf dem entsprechenden Formblatt erfordert.

    Bei der hier streitigen Versorgung mit Cannabis-Arzneimitteln, die seit dem 10. März 2017 (§ 31 Abs. 6 SGB V in der Fassung vom 6. März 2017, BGBl I 403) zum Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, muss die Verordnung zudem auf einem Betäubungsmittelrezept erfolgen (§ 11 Abs. 5 S. 1 Arzneimittel-Richtlinie in Verbindung mit § 13 Abs. 2 S. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) und § 8 Abs. 1 S. 1 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)), welche die in § 9 BtMVV vorgeschriebenen Angaben enthält (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2017, L 11 KR 3414/17 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. Mai 2018, L 5 KR 190/18 B ER, beide zitiert über juris).

  • BSG, 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R

    Versorgung mit einer bariatrischen Operation (Verkleinerung des Magenvolumens)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2020 - L 4 KR 278/19
    Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit richten sich im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (BSG, Urteil vom 11. Juli 2017, B 1 KR 26/16 R, m.w.N.).
  • LSG Bayern, 24.04.2018 - L 5 KR 112/18

    Krankenversicherungsrecht: Die Versorgung mit Cannabisblüten setzt auch im Rahmen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2020 - L 4 KR 278/19
    In dem Beschluss vom 24. April 2018, Az. L 5 KR 112/18 B ER werde ausgeführt: Da der Kläger bislang keine vertragsärztliche Verordnung vorgelegt habe, fehle es auch an einem hinreichend bestimmten Antrag, denn zur Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten stünden mehrere unterschiedliche Präparate zur Verfügung.
  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2020 - L 4 KR 278/19
    § 31 Abs. 6 SGB V kommt in besonderen Fällen bei schwerwiegenden Erkrankungen unter den Voraussetzungen zum Zuge, dass die Krankheit lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt, keine andere Therapie verfügbar ist und nach den vorliegenden Forschungsergebnissen die begründete Aussicht besteht, dass mit dem Arzneimittel ein Behandlungserfolg erzielt werden kann (BSGE 89, 184 = SozR 3 - 2500 § 31 Nr. 8).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2017 - L 11 KR 3414/17

    Krankenversicherung - Anspruch auf Versorgung mit Cannabis - Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2020 - L 4 KR 278/19
    Bei der hier streitigen Versorgung mit Cannabis-Arzneimitteln, die seit dem 10. März 2017 (§ 31 Abs. 6 SGB V in der Fassung vom 6. März 2017, BGBl I 403) zum Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, muss die Verordnung zudem auf einem Betäubungsmittelrezept erfolgen (§ 11 Abs. 5 S. 1 Arzneimittel-Richtlinie in Verbindung mit § 13 Abs. 2 S. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) und § 8 Abs. 1 S. 1 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)), welche die in § 9 BtMVV vorgeschriebenen Angaben enthält (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2017, L 11 KR 3414/17 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. Mai 2018, L 5 KR 190/18 B ER, beide zitiert über juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.11.2020 - L 4 KR 490/19
    Der Senat lässt zugunsten des Klägers ungeprüft, ob die Antragstellung "Versorgung mit Medizinal-Cannabisprodukten" dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt, da insbesondere bei Cannabis eine Konkretisierung des Begehrens verlangt wird wegen der damit verbundenen unterschiedlichen medizinischen Indikationen (siehe nur: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2020, L 4 KR 278/19 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Juni 2919, L 5 KR 71/19 B ER; SG Hannover, Urteil vom 12. August 2019, S 10 KR 1421/16, jeweils mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2020 - L 4 KR 28/20
    Da der Antragsteller vorliegend keine vertragsärztl Verordnung vorgelegt hat, fehlt es gemessen an den Anforderungen des § 31 Abs. 6 SGB V an der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags (hierzu bereits Senatsbeschl. v. 13. Januar 2020 - L 4 KR 278/19 B ER; vgl auch LSG Bayern, Beschl. v. 23. Mai 2018 - L 5 KR 190/18 B ER, juris): Generell bedarf der Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln als Sachleistung der gKV zu seiner Realisierung der Konkretisierung im Einzelfall, die eine vertragsärztl Verordnung gem § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V auf dem entsprechenden Formblatt erfordert.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2020 - L 4 KR 288/20
    Da die Antragstellerin vorliegend keine vertragsärztliche Verordnung vorgelegt hat, fehlt es gemessen an den Anforderungen des § 31 Abs. 6 SGB V an der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 13. Januar 2020 - L 4 KR 278/19 B ER; vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - L 5 KR 190/18 B ER, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht